Eine vorausschauende Nachlassplanung ist der wirksamste Weg, um Vermögen rechtssicher auf die nächste Generation zu übertragen und Konflikte im Erbfall zu vermeiden. Ich berate Privatpersonen und Unternehmen bei der Gestaltung von Testamenten, Schenkungen und der Strukturierung von Unternehmensnachfolgen – insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit deutsch-italienischem Bezug.

Die Wahl des anwendbaren Rechts nach der EU-Erbrechtsverordnung, die Berücksichtigung von Pflichtteilsrechten in beiden Ländern und die steuerliche Optimierung sind dabei zentrale Beratungsfelder. Frühzeitig getroffene Regelungen eröffnen Gestaltungsspielräume, die im Erbfall nicht mehr bestehen.

Nachlassplanung in Italien

Leistungsübersicht

Das Testament ist das zentrale Instrument der Nachlassplanung. Im deutsch-italienischen Kontext ist die Wahl der Testamentsform eng mit dem anwendbaren Recht verknüpft – und die Formgültigkeit richtet sich nach dem großzügigen Alternativanknüpfungssystem des Haager Übereinkommens von 1961.

Die drei Testamentsformen nach italienischem Recht

Widerruf und Änderung

Ein Testament ist jederzeit widerrufbar – durch ein späteres Testament jeder Form oder durch notariellen Widerrufsakt. Das olographe Testament kann auch durch Vernichtung widerrufen werden; das bloße Zurückfordern aus der fiduciarischen Hinterlegung genügt dafür nicht. Soll ein olographes Testament vollständig widerrufen werden, ist die ausdrückliche Klausel „Revoco ogni mia precedente disposizione testamentaria" im neuen Testament empfehlenswert.

Publikation und Suche nach dem Erbfall

Für das olographe Testament beginnt die Nachlassabwicklung mit seiner Publikation: Ein Notar erstellt in Anwesenheit zweier Zeugen ein öffentliches Protokoll, in das der vollständige Testamentstext aufgenommen wird. Danach kann das Testament vollzogen werden. Sind Erben unsicher, ob ein Testament existiert, können sie mit der Sterbeurkunde beim Consiglio Notarile Distrettuale eine Anfrage stellen; über das Registro Generale dei Testamenti in Rom ist auch eine grenzüberschreitende Suche möglich.

Was in Italien nicht zulässig ist

Empfehlung: Wer Vermögen in beiden Ländern hat, sollte prüfen, ob zwei aufeinander abgestimmte Testamente (eines für das deutsche, eines für das in Italien belegene Vermögen) sinnvoller sind als ein einziges universelles Testament – um die notarielle Abwicklung in beiden Ländern zu vereinfachen.

Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO Nr. 650/2012, gültig seit 17. August 2015) hat das internationale Erbrecht in Europa grundlegend neu geordnet. Sie gilt universell – auch für Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz in einem EU-Teilnahmestaat.

Grundsatz: Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts

Ohne ausdrückliche Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO). Maßgeblich ist ein enger und stabiler Lebensmittelpunkt – nicht die bloße Anmeldung. Das anwendbare Recht gilt für den gesamten Nachlass einschließlich der in anderen EU-Staaten belegenen Immobilien: Die frühere Nachlassspaltung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen ist überwunden.

Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, kann durch letztwillige Verfügung das Recht dieses Staates wählen. Die Wahl muss sich auf das Recht der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Wahl oder des Todes beziehen – eine freie Wahl unter beliebigen Rechtsordnungen ist nicht möglich. Bei Doppelstaatlichkeit (z. B. deutsch-italienisch) ist eine der betreffenden Staatsangehörigkeiten zu wählen.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer letztwilligen Verfügung erklärt werden – oder sich unzweideutig aus deren Klauseln ergeben. Sie ist jederzeit widerrufbar und sollte in jedem Testament neu bestätigt werden. Eine partielle Rechtswahl für einzelne Vermögensgegenstände ist nicht zulässig.

Strategische Überlegungen zur Rechtswahl

Praxishinweis: Die Rechtswahl ist kein Freibrief. Eine Rechtswahl zugunsten deutschen Erbrechts schützt nicht vor der in Italien geltenden Notwendigkeit einer dichiarazione di successione, einer notariellen Publikation von Testamenten und der Umschreibung von Immobilien im catasto. Verfahrensrecht (procedura) und Kollisionsrecht (sostanza) laufen parallel.

Schenkungen unter Lebenden können ein wirkungsvolles Instrument der vorweggenommenen Erbfolge sein. Sie müssen jedoch rechtssicher gestaltet und auf ihre Auswirkungen auf den Pflichtteil und die Erbschaftsteuer hin analysiert werden.

Formvoraussetzungen der Schenkung in Italien

Schenkungen über Immobilien oder erhebliche Vermögenswerte müssen nach Art. 782 c.c. als öffentliche Urkunde (atto pubblico) vor einem Notar in Anwesenheit zweier Zeugen errichtet werden. Die Formvorschrift gilt bei Strafe der Nichtigkeit. Eine Ausnahme gilt für Schenkungen von geringem Wert beweglicher Sachen, die durch unmittelbare Übergabe vollzogen werden (donazione di modico valore).

Donazione con riserva di usufrutto

Eine besonders verbreitete Gestaltung ist die Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs: Der Schenker überträgt die nuda proprietà (das „nackte" Eigentum) auf die Beschenkten und behält sich das lebenslange Recht vor, die Immobilie zu nutzen und Früchte (z. B. Mieteinnahmen) zu ziehen. Die riserva di usufrutto kann auch in Sequenz gebildet werden: zunächst zugunsten des Schenkers selbst, nach seinem Tod zugunsten des überlebenden Ehegatten. Zu beachten ist: Auch der Wert der verschenkten nuda proprietà geht in die riunione fittizia (Pflichtteilsberechnung) ein.

Donazione indiretta – mittelbare Schenkung

Eine mittelbare Schenkung liegt vor, wenn ein Elternteil den Kaufpreis für eine Immobilie bezahlt, die auf den Namen des Kindes erworben wird. Rechtlich handelt es sich weiterhin um einen Kaufvertrag – die Schenkung liegt im wirtschaftlichen Vorteil des Kindes. Diese Gestaltung unterliegt keiner notariellen Beurkundungspflicht der Schenkung selbst. Empfehlenswert ist aber, die Herkunft des Kaufpreises im Kaufvertrag zu deklarieren: aus Gründen der steuerlichen Transparenz, der erbrechtlichen Klarheit (für die riunione fittizia) und – nach neuerer Kassationsrechtsprechung – um das Risiko zu reduzieren, dass die mittelbare Schenkung einem Dritterwerber gegenüber im Grundbuch erkennbar ist.

Schenkungsimmobilien und Verkehrsfähigkeit

Schenkungen können die Verkehrsfähigkeit der geschenkten Immobilie einschränken, weil Pflichtteilsberechtigte (legittimari) nachträglich die azione di riduzione und ggf. die azione di restituzione gegen Dritterwerber geltend machen können. Das Risikoprofil hängt von vier Faktoren ab:

Als ergänzende Absicherung werden zunehmend Versicherungspolicen eingesetzt, die Erwerber und finanzierende Banken gegen das wirtschaftliche Risiko einer erfolgreichen Restitutionsklage absichern.

Hinweis: Schenkungen verringern in Italien die Erbschaftsteuer-Freibeträge der Erben nicht mehr – der coacervo successorio ist abgeschafft. Bei der Schenkungsteuer selbst werden frühere Schenkungen zwischen denselben Parteien aber kumuliert (coacervo) – die Freibeträge gelten nur noch für den noch nicht ausgeschöpften Restbetrag.

Die Nachfolge in Unternehmensbeteiligungen oder Familiengesellschaften mit deutsch-italienischem Bezug verbindet erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Fragen. Frühzeitige Planung ist hier besonders wichtig, da der Erbfall selbst für Handlungsblockaden im Unternehmen sorgen kann.

Der Patto di famiglia – Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten

Das seit 2006 im italienischen Recht verankerte patto di famiglia (Art. 768 bis ff. c.c.) erlaubt es einem Unternehmer, sein Unternehmen oder seine Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten auf einen oder mehrere Nachfolger zu übertragen – ohne dass diese Vermögenswerte später dem Pflichtteil unterliegen. Voraussetzungen:

Steuerliche Begünstigung der Unternehmensnachfolge

Die Übertragung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen auf Abkömmlinge und Ehegatten – im Erbfall oder durch Schenkung, auch über einen patto di famiglia – ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (Art. 3 Abs. 4-ter D.Lgs. 346/1990), wenn:

Bei Liegenschaften, die zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören, erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf die imposta ipotecaria und catastale.

Erbrechtliche Probleme bei Gesellschaftsanteilen

Der Tod eines Gesellschafters hat je nach Rechtsform unterschiedliche Folgen. Bei einer S.r.l. (GmbH nach it. Recht) können die Anteile grundsätzlich auf die Erben übergehen – es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine clausola di gradimento oder clausola di continuazione limitata. Bei einer S.n.c. (OHG) führt der Tod eines Gesellschafters ohne besondere Regelung zur Auflösung der Gesellschaft. Eine vorausschauende Gestaltung der Satzung ist daher ebenso wichtig wie die testamentarische Regelung.

Hinweis: Der patto di famiglia ist auf Unternehmen und Gesellschaftsanteile beschränkt – Immobilien, Bargeld oder Wertpapiere können nicht Gegenstand sein. Für die vorweggenommene Übertragung von Immobilien bleibt die Schenkung (ggf. mit riserva di usufrutto) das geeignete Instrument.

Im deutsch-italienischen Erbfall können Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichten in beiden Ländern entstehen. Da kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist eine vorausschauende Steuerplanung – idealerweise zu Lebzeiten – unerlässlich.

Italiens Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die imposta sulle successioni e donazioni (D.Lgs. 346/1990) gilt einheitlich für Erbfall und Schenkung – mit denselben Freibeträgen und Sätzen:

Bei Immobilien fallen zusätzlich Imposta ipotecaria (2 %) und Imposta catastale (1 %) an – ohne Freibeträge. Bei Vorliegen der Erstwohnung-Begünstigung (agevolazione prima casa) je 200 € Festbetrag.

Freibetragsoptimierung durch Schenkungen zu Lebzeiten

In Italien kann der Freibetrag von 1.000.000 € pro Elternteil und Kind durch schrittweise Schenkungen genutzt werden. Dabei ist der coacervo zu beachten: Frühere Schenkungen zwischen denselben Parteien werden auf den Freibetrag angerechnet. Die gute Nachricht: Im Erbfall selbst ist der coacervo successorio abgeschafft – zu Lebzeiten erhaltene Schenkungen reduzieren die Erbschaftsteuer-Freibeträge der Erben also nicht.

In Deutschland gilt: Schenkungsteuerfreibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden (§ 14 ErbStG). Langfristige, gestreckte Schenkungsplanung kann die deutsche Steuerlast erheblich mindern.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Ein DBA im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht zwischen Deutschland und Italien nicht. Abhilfe schafft die Anrechnung nach § 21 ErbStG: Die in Italien gezahlte Steuer auf dasselbe Vermögen wird auf die deutsche Steuer angerechnet – jedoch nur bis zur Höhe des deutschen Steuerbetrags, der auf das im Ausland belegene Vermögen entfällt. Eine vollständige Beseitigung der Doppelbelastung gelingt auf diesem Weg nicht immer.

Dichiarazione di successione – neue Autoliquidazione ab 2025

Die dichiarazione di successione ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Erbfall online einzureichen – auch ohne Steuerpflicht (sonst keine Immobilienumschreibung möglich). Für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 berechnet und zahlt der Erbe die Erbschaftsteuer selbst (autoliquidazione, Quadro EF-EF18bis) bei Erklärungsabgabe; bei früheren Erbfällen erfolgt die Festsetzung durch das Finanzamt.

Praxistipp: Die Steueroptimierung beginnt nicht erst im Erbfall. Gezielte Schenkungsplanung unter Ausschöpfung der Freibeträge in beiden Ländern, kombiniert mit der Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO und testamentarischen Gestaltungen, kann die Gesamtlast erheblich reduzieren. Eine individuelle Analyse ist unerlässlich.

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Nachlassplanung frühzeitig gestalten

Ob Testament, Rechtswahl, Schenkungsgestaltung oder Unternehmensnachfolge – eine rechtzeitige und präzise Regelung schützt Ihr Vermögen und Ihre Familie. Ich berate Sie vertraulich zu allen Fragen der Nachlassplanung mit deutsch-italienischem Bezug.

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