Als zweisprachiger Rechtsanwalt und Avvocato stabilito beantworte ich die häufigsten Fragen aus der Beratungspraxis – zur EU-Erbrechtsverordnung, zu Testament und Pflichtteil sowie zur Erbschaftsteuer im deutsch-italienischen Kontext.
Ich berate und vertrete Mandantinnen und Mandanten in grenzüberschreitenden Erbfällen mit deutsch-italienischem Bezug – von der Nachlassplanung zu Lebzeiten über die Abwicklung des Erbfalls bis zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Die richtige Gestaltung von Testament, Rechtswahl und Steuerstruktur kann die Belastungen für Erben erheblich reduzieren und Streit dauerhaft vermeiden.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, gültig seit 17. August 2015) richtet sich die gesamte Rechtsnachfolge grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Leben und sterben Sie in Deutschland, gilt deutsches Erbrecht – auch für Ihre Ferienwohnung oder Ihr Bankkonto in Italien. Das anwendbare Recht gilt einheitlich für den gesamten Nachlass.
Umgekehrt: Wer dauerhaft in Italien ansässig ist und dort stirbt, vererbt sein gesamtes Vermögen – einschließlich in Deutschland belegener Immobilien – nach italienischem Recht. Die frühere Nachlassspaltung (Immobilien nach Lagerecht, bewegliches Vermögen nach Heimatrecht) ist damit im Verhältnis der EU-Staaten überwunden.
Ja – Art. 22 EuErbVO erlaubt die ausdrückliche Wahl des Rechts der eigenen Staatsangehörigkeit. Ein Deutscher mit Wohnsitz in Mailand kann in seinem Testament das deutsche Erbrecht wählen; ein Italiener in München kann italienisches Erbrecht wählen. Bei Doppelstaatsangehörigkeit ist die Wahl auf eine der betreffenden Staatsangehörigkeiten zu beschränken.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erklärt werden. Sie gilt für den gesamten Nachlass – auch für in Italien belegene Immobilien, wenn deutsches Recht gewählt wurde, und umgekehrt. Eine partielle Rechtswahl für einzelne Vermögensgegenstände ist nicht möglich.
Empfehlung: Die Rechtswahl sollte mit einer konkreten Testamentsgestaltung verbunden werden, da sie allein noch keine inhaltliche Regelung trifft.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ, Art. 62 ff. EuErbVO) ist ein standardisiertes Dokument, das die Erbenstellung, die Erbquoten und ggf. Testamentsvollstreckerbefugnisse in allen EU-Teilnahmestaaten nachweist. Es ersetzt in diesen Staaten nationale Erbnachweise wie den deutschen Erbschein oder die italienische dichiarazione di successione.
Für die Abwicklung eines Erbfalls in Italien – insbesondere für die Übertragung von Immobilien im catasto, die Auflösung von Bankkonten oder den Erhalt von Behördeninformationen – ist das ENZ ein praktisches Instrument. Es wird vom zuständigen Nachlassgericht oder Notar ausgestellt und hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten (verlängerbar).
Das italienische Recht (Art. 587 ff. c.c.) kennt drei Testamentsformen: Das olographe Testament (testamento olografo) ist vollständig handschriftlich zu verfassen, zu datieren und zu unterschreiben. Es bedarf keines Notars, sollte aber beim Notararchiv oder Register hinterlegt werden. Das öffentliche Testament (testamento pubblico) wird vor einem Notar in Anwesenheit zweier Zeugen errichtet – die sicherste Form. Das geheime Testament (testamento segreto) verbindet eigenhändige Errichtung mit notarieller Verwahrung.
Gemeinschaftliche Testamente (wie das deutsche Berliner Testament) sind nach italienischem Recht nicht zulässig (divieto di testamento congiuntivo). Jeweils ein eigenes Testament pro Person ist erforderlich.
Grundsätzlich ja: Ein formgültig errichtetes deutsches Testament entfaltet nach dem Haager Übereinkommen über das auf Testamentsformen anwendbare Recht (1961) und der EuErbVO auch Wirkung für das in Italien belegene Vermögen – vorausgesetzt, deutsches Recht ist anwendbar (Wohnsitz in Deutschland) oder wurde wirksam gewählt.
Praktisch sind jedoch Schwierigkeiten möglich: Das Testament muss von einem italienischen Notar anerkannt und ggf. übersetzt werden. Enthält es für das italienische Recht unbekannte Rechtsinstitute (z. B. Testamentsvollstrecker mit weitreichenden Verwaltungsbefugnissen, Vor- und Nacherbschaft), kann die Umsetzung komplex werden. Das Berliner Testament gilt zwar als gegenseitiges Testament, nicht als Erbvertrag – und ist daher nach EuErbVO grundsätzlich anerkennungsfähig.
Empfehlung: Bei Immobilienvermögen in Italien das Testament auf Kompatibilität mit dem italienischen Abwicklungsrecht prüfen lassen.
Nach italienischem Recht sind Erbverträge grundsätzlich verboten (divieto dei patti successori, Art. 458 c.c.). Wenn jedoch deutsches Recht wirksam gewählt wurde und ein Erbvertrag nach deutschem Recht geschlossen wird, ist dieser nach der EuErbVO im Grundsatz auch in Italien anzuerkennen – er unterliegt dem gewählten deutschen Recht.
Die praktische Abwicklung und Durchsetzung in Italien (z. B. beim Notartermin zur Immobilienübertragung) kann jedoch Schwierigkeiten bereiten, da italienische Notare mit dem Institut des Erbvertrags nach deutschem Recht nicht vertraut sind. Eine frühzeitige Abstimmung mit einem in beiden Rechtssystemen versierten Anwalt ist ratsam.
Nach Art. 536 ff. c.c. haben folgende Personen Anspruch auf die legittima: Kinder und Abkömmlinge (gleichgültig ob ehelich, außerehelich oder adoptiert), der überlebende Ehegatte sowie – sofern keine Kinder vorhanden sind – die Eltern. Geschwister und entferntere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Die Quoten: Einem Kind steht mindestens ½ des Nachlasses zu; bei zwei oder mehr Kindern gemeinsam mindestens ⅔. Dem Ehegatten steht ohne Kinder mindestens ½ zu. Bei Ehegatte + einem Kind je mindestens ⅓; bei Ehegatte + mehreren Kindern dem Ehegatten mindestens ¼ und den Kindern mindestens ½. Zu diesen Pflichtteilen zählen auch vorab erhaltene Schenkungen (sofern anrechnungspflichtig).
Ja. Zur Berechnung der legittima werden alle zu Lebzeiten des Erblassers gemachten Schenkungen fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet (riunione fittizia, Art. 556 c.c.): Wert des Nachlasses − Schulden + Wert aller Schenkungen ergibt die Bemessungsgrundlage. Hat der Erblasser durch Schenkungen den Pflichtteil der Berechtigten geschmälert, steht diesen die azione di riduzione (Herabsetzungsklage) zu – Verjährung: zehn Jahre ab Erbfallöffnung.
Reicht der verbleibende Nachlass nicht aus, kann die Klage auch gegen Dritte gerichtet werden, die die beschenkte Immobilie zwischenzeitlich erworben haben (azione di restituzione). Die Legge 80/2005 begrenzt dieses Risiko: 20 Jahre nach Grundbucheintragung der Schenkung erlischt die Restitutionsklage gegen Dritterwerber – es sei denn, Ehegatte oder Eltern des Schenkers haben den Fristlauf durch eine notariell protokollierte opposizione unterbrochen.
Praxis: Das CNN-Handbuch 2023 unterscheidet vier Risikokonstellationen: Schenkungsgeber lebt noch (größtes Risiko, kein verlässliches juristisches Gegenmittel); verstorben seit < 10 Jahren (Abhilfe durch Verzichtserklärung aller Pflichtteilsberechtigten); verstorben seit > 10 Jahren (Recht verjährt, kein Risiko mehr); Eintragung der Schenkung > 20 Jahre zurück ohne opposizione (Dritterwerber vollständig geschützt).
Ja – durch eine donazione con riserva di usufrutto (Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs). Das Gesetz erlaubt dem Schenker ausdrücklich, sich den Nießbrauch am geschenkten Objekt zu vorbehalten. Das Eigentum geht auf die Beschenkten über (nuda proprietà), während der Schenker das lebenslange Recht behält, die Immobilie zu nutzen und die Früchte (z. B. Mieteinnahmen) zu ziehen.
In der Praxis ist diese Gestaltung besonders verbreitet, wenn ein Elternteil, der alleiniger Eigentümer der Familienwohnung ist, die nuda proprietà seinen Kindern schenken möchte und dabei die riserva di usufrutto zunächst zugunsten seiner selbst und nach dem eigenen Tod zugunsten des überlebenden Ehegatten einrichtet. Die Schenkung muss als öffentliche Urkunde (atto pubblico) vor einem Notar mit zwei Zeugen errichtet werden. Zu berücksichtigen sind die Pflichtteilswirkungen: Auch die verschenkte nuda proprietà geht in die riunione fittizia ein.
Die italienische Erbschaftsteuer (imposta sulle successioni e donazioni) richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Für Ehegatten und Kinder gilt ein Freibetrag von je 1.000.000 € und ein Steuersatz von 4 % auf den übersteigenden Betrag. Geschwister haben einen Freibetrag von 100.000 € und zahlen 6 %. Für sonstige Verwandte bis zum 4. Grad beträgt der Satz 6 % ohne Freibetrag. Für alle übrigen Personen gilt ein Satz von 8 % ohne Freibetrag. Menschen mit schwerer Behinderung genießen einen erhöhten Freibetrag von 1.500.000 €.
Im Vergleich zu Deutschland sind die Steuersätze in Italien niedrig, die Freibeträge für nahe Verwandte jedoch erheblich höher. Eine pauschale Aussage, welches System günstiger ist, lässt sich nicht treffen – das hängt von Vermögenswert und Verwandtschaftsgrad ab.
Nein. Ein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht zwischen Deutschland und Italien nicht. Grundsätzlich können daher beide Länder Erbschaftsteuer erheben – Deutschland auf den weltweiten Erwerb, wenn Erblasser oder Erwerber im Inland ansässig waren; Italien auf in Italien belegenes Vermögen bzw. bei Ansässigkeit des Erblassers in Italien.
Die Doppelbelastung kann in Deutschland durch Anrechnung der in Italien gezahlten Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG gemindert werden – jedoch nur bis zur Höhe des anteiligen deutschen Steuerbetrags, der auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt. Eine vollständige Beseitigung der Doppelbelastung ist auf diesem Weg nicht immer möglich. Gestaltungsoptionen sollten frühzeitig geprüft werden.
Neben der Erbschaftsteuer selbst fallen bei Immobilien im Nachlass zwei weitere Steuern an, für die die Freibeträge nicht gelten: Die imposta ipotecaria (Eintragungssteuer) beträgt 2 % des zugewiesenen Immobilienwerts; die imposta catastale beträgt 1 %. Wenn der Erbe die Voraussetzungen für die Erstwohnung-Begünstigung (agevolazione prima casa) erfüllt, werden beide Steuern jeweils auf einen Festbetrag von 200 € ermäßigt.
Der für die Erbschaftsteuer maßgebliche Immobilienwert ist der Verkehrswert (valore venale in comune commercio) zum Todeszeitpunkt – er kann jedoch durch den Katasterwert (multipliziert mit gesetzlichen Koeffizienten) nach unten gedeckt werden: Für Wohngebäude der Kategorien A/B/C gilt ein Koeffizient von 115,5 (Erstwohnung) bzw. 126 (Sonstige).
Die dichiarazione di successione ist die in Italien gesetzlich vorgeschriebene Erbschaftsteuererklärung. Sie ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erbfall online bei der Agenzia delle Entrate einzureichen – auch wenn keine Steuer anfällt, weil sonst die Umschreibung von Immobilien im catasto nicht möglich ist. Verspätung ist mit Säumniszuschlägen verbunden.
Für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 gilt: Der Erbe berechnet und zahlt die Erbschaftsteuer selbst (autoliquidazione) im Zuge der Erklärungsabgabe (Quadro EF-EF18bis). Bei früheren Erbfällen erfolgt die Festsetzung weiterhin durch das Finanzamt. Die Erklärung kann direkt über das Online-Portal der Agenzia delle Entrate (via SPID, CIE oder CNS) oder über einen Bevollmächtigten (Notar, Anwalt, CAF) eingereicht werden.
Die Übertragung einer geerbten Immobilie im italienischen Grundbuch (catasto und conservatoria dei registri immobiliari) erfolgt durch Einreichung der dichiarazione di successione bei der Agenzia delle Entrate und anschließende Beantragung der Umschreibung (voltura catastale). Für die Umschreibung werden Erbnachweis (ENZ oder Erbschein mit Apostille und beglaubigter Übersetzung), die abgestempelte Erbschaftsteuererklärung und Katasterunterlagen benötigt.
Soll die Immobilie im Anschluss veräußert werden, ist zusätzlich die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags (rogito) erforderlich. Bei mehreren Erben muss entweder eine Erbengemeinschaft handeln (alle stimmen zu) oder eine Auseinandersetzungsvereinbarung (divisione ereditaria) getroffen werden.
Eine Erbengemeinschaft (comunione ereditaria) entsteht automatisch, wenn mehrere Erben den Nachlass gemeinsam erben. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung (scioglimento della comunione) verlangen. Einigen sich die Miterben, erfolgt die Teilung durch notarielle Vereinbarung (divisione contrattuale).
Bei Streit steht der gerichtliche Weg offen: das giudizio di divisione vor dem Zivilgericht. Das Gericht ordnet die Aufteilung oder – wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist – die Versteigerung an. Grenzüberschreitende Erbengemeinschaften mit unterschiedlichen nationalen Interessen machen eine frühzeitige anwaltliche Koordination besonders wichtig.
Empfehlung: Einigungsversuche und eine moderierte Nachlassauseinandersetzung vor einer Klage anstreben – Gerichtsverfahren in Italien sind zeitaufwändig und kostspielig.
Ob Nachlassplanung zu Lebzeiten, Abwicklung eines Erbfalls oder Streit um die legittima – ich berate Sie kompetent und vertraulich in beiden Rechtssystemen. Nehmen Sie Kontakt auf.
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